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911.11 POLV CH-NW

§ 29 Verordnung zum Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeiverordnung, PolV) - Munition

Ausrüstung, Bekleidung und Bewaffnung
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§ 29 Polizeiverordnung, PolV · Munition

1. Die Polizei verwendet folgende Munitionsarten

1. Pistolenmunition;

2. Gewehrmunition;

3. Granaten; und

4. Kartuschen.

2. Die Polizei darf neue oder andere Munitionsarten erst nach Zustimmung der Direktion verwenden.

3. Die Verwendung von Munition zu Testzwecken bedarf der Bewilligung der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten.

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