911.11
POLV
CH-NW
§ 28 Verordnung zum Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeiverordnung, PolV) - Waffen
Ausrüstung, Bekleidung und Bewaffnung
§ 28 Polizeiverordnung, PolV · Waffen
1. Die Polizei verfügt über folgende Waffen
1. Hand- und Faustfeuerwaffen
a. Automatische und halbautomatische Waffen,
b. Repetierwaffen,
c. Pistolen,
d. Einzellader.
2. übrige Waffen
a. Destabilisierungsgeräte (DSG),
b. Polizei-Einsatz-Stock,
c. Handwurfkörper,
d. weitere Waffen gemäss Waffengesetz.
2. Die Polizei darf neue Waffen und deren Bestandteile erst nach Zustimmung der Direktion verwenden.
3. Die Verwendung von Waffen zu Testzwecken bedarf der Bewilligung der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten.