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911.11 POLV CH-NW

§ 22 Verordnung zum Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeiverordnung, PolV) - Arbeitszeiten

Dienstrecht - Arbeitszeiten, Erreichbarkeit
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§ 22 Polizeiverordnung, PolV · Arbeitszeiten

1. Die Arbeitszeiten für Polizeiangehörige sind auf die besonderen Umstände der polizeilichen Aufgabenerfüllung ausgerichtet. Die Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung betreffend die Öffnungszeiten, die Block- und Gleitzeiten, die gleitende Arbeitszeit sowie die Jahresarbeitszeit sind für Polizeiangehörige nicht anwendbar.

2. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant regelt die Einsatzzeiten in einem Dienstbefehl.

3. Der Dienstbetrieb wird im Dienst- und Arbeitsplan festgelegt.

4. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den festgelegten Arbeits- und Einsatzzeiten vorsehen.

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