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Art. 9 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - 3. rechtliche Stellung der Nidwaldner Polizei- angehörigen ausserhalb des Kantons Nidwalden

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 9 Polizeigesetz, PolG · 3. rechtliche Stellung der Nidwaldner Polizei- angehörigen ausserhalb des Kantons Nidwalden

1. Die Rechte und Pflichten der Polizeiangehörigen des Kantons Nidwalden richten sich bei Einsätzen in anderen Kantonen nach der Rechtsordnung am Einsatzort.

2. Personalrechtlich unterstehen sie dem Kanton Nidwalden.

3. Soweit die Polizeiangehörigen durch die am Einsatzort geltenden Bestimmungen über die Haftung für von ihnen verursachte Schäden schlechter gestellt werden als bei der Anwendung des Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und seiner Funktionäre (Haftungsgesetz), übernimmt der Kanton den Mehrbetrag.

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