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Art. 8 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - 2. rechtliche Stellung der auswärtigen Polizeiangehörigen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 Polizeigesetz, PolG · 2. rechtliche Stellung der auswärtigen Polizeiangehörigen

1. Polizeiangehörige anderer Kantone, die im Kanton Nidwalden eingesetzt werden, haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Polizeiangehörigen des Kantons Nidwalden.

2. Personalrechtlich unterstehen sie dem Kanton, der sie angestellt hat.

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