911.1
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Art. 8 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - 2. rechtliche Stellung der auswärtigen Polizeiangehörigen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 Polizeigesetz, PolG · 2. rechtliche Stellung der auswärtigen Polizeiangehörigen
1. Polizeiangehörige anderer Kantone, die im Kanton Nidwalden eingesetzt werden, haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Polizeiangehörigen des Kantons Nidwalden.
2. Personalrechtlich unterstehen sie dem Kanton, der sie angestellt hat.