Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
911.1 PolGLPol CH-NW

Art. 76 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Inkrafttreten

Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (84 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 76 Polizeigesetz, PolG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.

← Art. 75 Polizeigesetz, PolG Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Gegenstand

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →