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Art. 7 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Grenzüberschreitende Polizeieinsätze und polizeiliche Handlungen 1. Grundsätze

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Polizeigesetz, PolG · Grenzüberschreitende Polizeieinsätze und polizeiliche Handlungen 1. Grundsätze

1. Die Direktion kann andere Kantone und den Bund um den Einsatz von Polizeikräften im Kanton ersuchen oder den Einsatz der Nidwaldner Polizei ausserhalb des Kantons anordnen.

2. In Fällen von hoher zeitlicher Dringlichkeit oder untergeordneter Bedeutung ist die Kommandantin oder der Kommandant zuständig.

3. Nacheile zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Gefahrenabwehr oder -beseitigung ist zulässig, soweit der betreffende Kanton Gegenrecht gewährt. Die örtliche Polizei ist so bald als möglich zu informieren und der Einsatz zu übergeben.

4. Abweichende Bestimmungen interkantonaler Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

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