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Art. 67 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Übergangsbestimmung

Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 67 Polizeigesetz, PolG · Übergangsbestimmung

1. Für die Tiere, Fahrzeuge und Sachen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sichergestellt wurden, gelangt Art. 62 nicht zur Anwendung.

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