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Art. 65 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Beschwerdeverfahren

Rechtsschutz
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Art. 65 Polizeigesetz, PolG · Beschwerdeverfahren

1. Beschwerden gegen Verfügungen oder Entscheide, die in Anwendung dieses Erlasses ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung.

2. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

3. Vorbehalten bleibt das Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 36 des eidgenössischen Sprengstoffgesetzes.

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