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Art. 64a Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Verwendung von Schiesspulver für historische Anlässe

Sprengstoff
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Art. 64a Polizeigesetz, PolG · Verwendung von Schiesspulver für historische Anlässe

1. Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Voraussetzungen für die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder ähnlicher Bräuche gemäss Art. 15 Abs. 5 des eidgenössischen Sprengstoffgesetzes. Er kann insbesondere eine Versicherungspflicht vorschreiben.

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