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Art. 62 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Kostenauferlegung zulasten des Berechtigten

Kosten und Haftung
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Art. 62 Polizeigesetz, PolG · Kostenauferlegung zulasten des Berechtigten

1. Fallen bei Sicherstellung, Fernhaltung, Wegschaffung, Aufbewahrung, Vorkehrungen zur Werterhaltung, Verwertung oder Vernichtung Kosten an, können sie der Person auferlegt werden, die

1. am Tier, am Fahrzeug oder an der Sache berechtigt ist; oder

2. die polizeiliche Massnahme verursacht hat.

2. Die Rückgabe von sichergestellten Tieren, Fahrzeugen und Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.

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