Art. 61 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Erhebung von amtlichen Kosten
Art. 61 Polizeigesetz, PolG · Erhebung von amtlichen Kosten
1. Die Erhebung von amtlichen Kosten für polizeiliche Tätigkeiten richtet sich nach der Gebührengesetzgebung.
2. Die Bezahlung der amtlichen Kosten wird insbesondere verlangt von
1. Verursacherinnen oder Verursachern einer polizeilichen Leistung;
2. Verursacherinnen oder Verursachern einer Drittleistung, welche die Polizei in Auftrag gegeben hat;
3. Veranstalterinnen und Veranstalter kommerzieller Anlässe wie Ausstellungen, Sportveranstaltungen oder kulturellen Veranstaltungen, die einen aufwendigen Ordnungs- oder Verkehrsdienst erforderlich machen; oder
4. der Betreiberin oder vom Betreiber einer Alarmanlage für das Ausrücken bei Fehlalarm.
3. Bei bewilligten Veranstaltungen, die der Ausübung des verfassungsmässig garantierten Demonstrationsrechts dienen, werden den Veranstaltern keine Kosten auferlegt, sofern sie nicht grobfahrlässig gegen Auflagen der Bewilligung verstossen haben.