Art. 60 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Löschen von Aufzeichnungen
Art. 60 Polizeigesetz, PolG · Löschen von Aufzeichnungen
1. Personendaten sind von Amtes wegen zu löschen
1. spätestens nach 100 Tagen bei Bild- und Tonaufzeichnungen von Überwachungsgeräten, sofern die Aufzeichnungen nicht zum Zweck eines Strafverfahrens verwendet werden;
2. spätestens nach 100 Tagen bei Aufzeichnungen der Gespräche mit der Einsatzzentrale der Polizei, sofern die Aufzeichnung nicht zur Beweisführung oder zu Fahndungszwecken sichergestellt worden sind;
3. spätestens ein Jahr nach der Erstellung von Bild- und Tonaufnahmen bei polizeilichen Sondereinsätzen, sofern die Aufnahmen nicht zu Beweiszwecken in Straf-, Staatshaftungs- oder Aufsichtsbeschwerdeverfahren dienen; oder
4. spätestens 5 Jahren nach deren Erhebung, wenn die Polizei die Daten von sich aus erhoben hat.
2. Besteht berechtigter Grund zur Annahme, dass eine Löschung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde, werden die personenbezogenen Daten nicht gelöscht, sondern lediglich gesperrt. Gesperrte Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, der ihrer Löschung entgegenstand.
3. Anonymisierte Aufnahmen dürfen unbefristet zu Schulungs- und Ausbildungszwecken sowie Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden.