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Art. 6 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Zusammenarbeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Polizeigesetz, PolG · Zusammenarbeit

1. Die Polizei arbeitet mit den kommunalen und kantonalen Amtsstellen sowie mit den Polizeiorganen und weiteren Strafverfolgungsbehörden der anderen Kantone, des Bundes und des Auslands zusammen.

2. Zwischen der Polizei und den Behörden gemäss Abs. 1 dürfen sachbezogene Daten uneingeschränkt ausgetauscht werden.

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