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Art. 59 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Datenaustausch im Abrufverfahren
Datenschutz
Art. 59 Polizeigesetz, PolG · Datenaustausch im Abrufverfahren
1. Die Weitergabe von Personendaten an ein Drittsystem für ein Abrufverfahren unterliegt folgenden Voraussetzungen
1. der Zugriff auf das Drittsystem ist den Strafverfolgungsbehörden vorbehalten;
2. das Drittsystem gewährleistet den Datenschutz;
3. die Einwilligung eines allfälligen Opfers zur Erfassung seiner Personalien liegt vor; und
4. die Weitergabe der Daten wird protokolliert.