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Art. 59 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Datenaustausch im Abrufverfahren

Datenschutz
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Art. 59 Polizeigesetz, PolG · Datenaustausch im Abrufverfahren

1. Die Weitergabe von Personendaten an ein Drittsystem für ein Abrufverfahren unterliegt folgenden Voraussetzungen

1. der Zugriff auf das Drittsystem ist den Strafverfolgungsbehörden vorbehalten;

2. das Drittsystem gewährleistet den Datenschutz;

3. die Einwilligung eines allfälligen Opfers zur Erfassung seiner Personalien liegt vor; und

4. die Weitergabe der Daten wird protokolliert.

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