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Art. 57 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Datenbeschaffung und -bearbeitung, Datenbearbeitungssysteme

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Art. 57 Polizeigesetz, PolG · Datenbeschaffung und -bearbeitung, Datenbearbeitungssysteme

1. Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben

1. Daten beschaffen, bearbeiten sowie geeignete Datenbearbeitungssysteme aufbauen und betreiben;

2. besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten, soweit es zur Verhinderung und Erkennung von Verbrechen und Vergehen unentbehrlich ist;

2a. * im Rahmen des Bedrohungsmanagements besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten und beschaffen;

3. nicht verifizierte Daten und Daten über Anhaltspunkte bearbeiten; oder

4. betroffenen Personen die Einsichtnahme in Daten verweigern, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig ist.

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