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Art. 55 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Ergänzende Bestimmungen

Dienstrecht
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Art. 55 Polizeigesetz, PolG · Ergänzende Bestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt in einer Verordnung insbesondere Vorschriften über die Organisation, die Bekleidung, die Ausrüstung und die Bewaffnung.

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