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Art. 54 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Handeln in dienstfreier Zeit

Dienstrecht
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Art. 54 Polizeigesetz, PolG · Handeln in dienstfreier Zeit

1. Stellen Polizeiangehörige in der dienstfreien Zeit ein Verbrechen oder Vergehen oder eine erhebliche Gefährdung von Rechtsgütern fest, leiten sie deren Ahndung beziehungsweise Beseitigung in die Wege.

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