911.1
PolGLPol
CH-NW
Art. 54 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Handeln in dienstfreier Zeit
Dienstrecht
Art. 54 Polizeigesetz, PolG · Handeln in dienstfreier Zeit
1. Stellen Polizeiangehörige in der dienstfreien Zeit ein Verbrechen oder Vergehen oder eine erhebliche Gefährdung von Rechtsgütern fest, leiten sie deren Ahndung beziehungsweise Beseitigung in die Wege.