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Art. 53 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Bewaffnete Dienstausübung

Dienstrecht
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Art. 53 Polizeigesetz, PolG · Bewaffnete Dienstausübung

1. Polizeiangehörige üben ihren Dienst in der Regel bewaffnet aus.

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