911.1
PolGLPol
CH-NW
Art. 52 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Legitimation
Dienstrecht
Art. 52 Polizeigesetz, PolG · Legitimation
1. Polizeiangehörige legitimieren ihre Berechtigung zu Amtshandlungen durch das Tragen der Uniform.
2. Polizeiangehörige in Zivil belegen ihre Berechtigung, indem sie vor der Amtshandlung den Polizeiausweis vorzeigen. Lassen es die Umstände nicht zu, wird dies so bald als möglich nachgeholt.
3. Polizeiangehörige geben bei der Vornahme von Amtshandlungen ihren Namen bekannt, soweit die Umstände es zulassen.