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Art. 5 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Gewaltmonopol

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Polizeigesetz, PolG · Gewaltmonopol

1. Hoheitliche Befugnisse übt aus, wer den betroffenen Personen ein Handeln, Unterlassen oder Dulden vorschreibt und dieses Verhalten rechtmässig durchsetzen kann.

2. Die Anwendung von polizeilichem Zwang und die Übertragung hoheitlicher Befugnisse im Bereich der polizeilichen Massnahmen auf Private ist nur zulässig, soweit ein dem Referendum unterliegender Erlass dies vorsieht.

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