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Art. 49 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Verdeckte Registrierung, gezielte Kontrolle

Polizeiliche Massnahmen - Überwachung und Informationsbeschaffung
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Art. 49 Polizeigesetz, PolG · Verdeckte Registrierung, gezielte Kontrolle

1. Die Polizei kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit Personen und Fahrzeuge gemäss Art. 36 ff. des EU-Beschlusses über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) zum Zweck der verdeckten Registrierung oder der gezielten Kontrolle ausschreiben.

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