Art. 48 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Verdeckte Vorermittlung
Art. 48 Polizeigesetz, PolG · Verdeckte Vorermittlung
1. Die Polizei kann ausserhalb von Strafverfahren zur Erkennung und Verhinderung von strafbaren Handlungen eine Person mit einer Legende ausstatten, um sie durch aktives, zielgerichtetes Verhalten für längere Zeit in einen auffälligen Personenkreis einzuschleusen, wenn
1. konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass es zu Verbrechen oder schweren Vergehen kommen könnte;
2. die besondere Schwere oder Eigenart der in Betracht fallenden Straftat den Eingriff rechtfertigt; und
3. andere Massnahmen erfolglos geblieben sind, aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert sind.
2. Als verdeckt Vorermittelnde können Polizeiangehörige eines schweizerischen oder ausländischen Polizeikorps oder vorübergehend mit polizeilichen Aufgaben beauftragte Personen eingesetzt werden.
3. Die Polizei stattet die verdeckt Vorermittelnden mit einer Legende aus, die ihnen eine Identität verleiht, die von der wahren Identität abweicht.
4. Für den Einsatz technischer Geräte gilt Art. 46 Abs. 2 und 3 sinngemäss.
5. Der Einsatz einer verdeckten Vorermittlerin oder eines verdeckten Vorermittlers bedarf vorgängig der Bewilligung durch das Zwangsmassnahmengericht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 289 StPO.