Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
911.1 PolGLPol CH-NW

Art. 48 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Verdeckte Vorermittlung

Polizeiliche Massnahmen - Überwachung und Informationsbeschaffung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (84 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 48 Polizeigesetz, PolG · Verdeckte Vorermittlung

1. Die Polizei kann ausserhalb von Strafverfahren zur Erkennung und Verhinderung von strafbaren Handlungen eine Person mit einer Legende ausstatten, um sie durch aktives, zielgerichtetes Verhalten für längere Zeit in einen auffälligen Personenkreis einzuschleusen, wenn

1. konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass es zu Verbrechen oder schweren Vergehen kommen könnte;

2. die besondere Schwere oder Eigenart der in Betracht fallenden Straftat den Eingriff rechtfertigt; und

3. andere Massnahmen erfolglos geblieben sind, aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert sind.

2. Als verdeckt Vorermittelnde können Polizeiangehörige eines schweizerischen oder ausländischen Polizeikorps oder vorübergehend mit polizeilichen Aufgaben beauftragte Personen eingesetzt werden.

3. Die Polizei stattet die verdeckt Vorermittelnden mit einer Legende aus, die ihnen eine Identität verleiht, die von der wahren Identität abweicht.

4. Für den Einsatz technischer Geräte gilt Art. 46 Abs. 2 und 3 sinngemäss.

5. Der Einsatz einer verdeckten Vorermittlerin oder eines verdeckten Vorermittlers bedarf vorgängig der Bewilligung durch das Zwangsmassnahmengericht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 289 StPO.

← Art. 47 Polizeigesetz, PolG Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Gegenstand Art. 49 Polizeigesetz, PolG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →