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Art. 47 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Verdeckte Fahndung

Polizeiliche Massnahmen - Überwachung und Informationsbeschaffung
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Art. 47 Polizeigesetz, PolG · Verdeckte Fahndung

1. Polizeiangehörige können ausserhalb von Strafverfahren zur Informationsbeschaffung oder zur Gefahrenabwehr im Rahmen kurzer Einsätze in einer Art und Weise, in der ihre wahre Identität und Funktion nicht erkennbar ist, jedoch ohne Legendenbildung, ausserhalb des geschützten Geheim- beziehungsweise Privatbereichs verdeckt fahnden.

2. Die verdeckte Fahndung ist nur zulässig, wenn

1. konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass es zu Verbrechen oder Vergehen kommen könnte und es sich zur Abwehr drohender Gefahren als geeignet und erforderlich erweist; oder

2. eine gesetzliche Grundlage dies vorsieht.

3. Sie kann auch in elektronischen Medien erfolgen.

4. Für den Einsatz technischer Geräte gilt Art. 46 Abs. 2 und 3 sinngemäss.

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