Art. 46 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Observation
Art. 46 Polizeigesetz, PolG · Observation
1. Die Polizei kann ausserhalb von Strafverfahren zur Informationsbeschaffung oder zur Gefahrenabwehr Personen, Sachen und Orte ausserhalb des geschützten Geheim- beziehungsweise Privatbereichs offen oder verdeckt maximal während eines Monats beobachten oder überwachen.
2. Sie kann dazu mit technischen Geräten offen oder verdeckt Bild- und Tonaufnahmen machen oder Daten speichern, wenn
1. konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass es zu Verbrechen oder Vergehen kommen könnte und es sich zur Abwehr drohender Gefahren als geeignet und erforderlich erweist;
2. eine gesetzliche Grundlage dies vorsieht; oder
3. es sich um einen polizeilichen Sondereinsatz handelt.
3. Eine missbräuchliche Verwendung von Aufzeichnungen, die Personenidentifikationen zulassen, ist durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen auszuschliessen.