911.1
PolGLPol
CH-NW
Art. 45 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Androhung
Polizeiliche Massnahmen - Sicherstellung von Tieren und Sachen
Art. 45 Polizeigesetz, PolG · Androhung
1. Die Massnahmen gemäss Art. 43 und Art. 44 werden der betroffenen Person angedroht. In dringenden Fällen kann von der Androhung abgesehen werden.