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Art. 45 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Androhung

Polizeiliche Massnahmen - Sicherstellung von Tieren und Sachen
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Art. 45 Polizeigesetz, PolG · Androhung

1. Die Massnahmen gemäss Art. 43 und Art. 44 werden der betroffenen Person angedroht. In dringenden Fällen kann von der Androhung abgesehen werden.

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