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Art. 44 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Wegschaffung, Fernhaltung

Polizeiliche Massnahmen - Sicherstellung von Tieren und Sachen
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Art. 44 Polizeigesetz, PolG · Wegschaffung, Fernhaltung

1. Die Polizei darf Tiere sowie Fahrzeuge und andere Sachen von einem Ort fernhalten, wegschaffen oder wegschaffen lassen, wenn sie

1. vorschriftswidrig auf öffentlichem Grund abgestellt sind;

2. öffentliche Arbeiten oder die bestimmungsgemässe Nutzung des öffentlich zugänglichen Raumes behindern oder gefährden; oder

3. eine erhebliche Gefährdung für Personen, Tiere oder Sachen von namhaftem Wert darstellen.

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