911.1
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CH-NW
Art. 43 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Verwertung, Vernichtung
Polizeiliche Massnahmen - Sicherstellung von Tieren und Sachen
Art. 43 Polizeigesetz, PolG · Verwertung, Vernichtung
1. Erhebt niemand Anspruch auf eine zurückzugebende Sache oder wird er von der berechtigten Person trotz Aufforderung nicht binnen angemessener Frist abgeholt, kann ihn die Polizei drei Monate nach Wegfall des Grundes für die Sicherstellung verwerten.
2. Die Polizei kann die Sache früher verwerten, wenn er schneller Wertverminderung ausgesetzt oder seine Aufbewahrung mit erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist.
3. Kann die Sache nicht verwertet werden, kann sie die Polizei vernichten.