911.1
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Art. 42 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Rückgabe
Polizeiliche Massnahmen - Sicherstellung von Tieren und Sachen
Art. 42 Polizeigesetz, PolG · Rückgabe
1. Ist der Grund für die Sicherstellung dahingefallen, gibt die Polizei die sichergestellten Tiere und Sachen zurück.
2. Erheben mehrere Personen Anspruch darauf oder ist die Berechtigung einer Person aus anderen Gründen zweifelhaft, so setzt ihnen die Polizei Frist zur gerichtlichen Klage an. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist gibt sie das Tier oder die Sache der Person zurück, bei welcher die Sicherstellung erfolgte.
3. Kann ein Tier weder zurückgegeben noch anderweitig platziert werden, ist über das weitere Vorgehen unter Beizug der für das Veterinärwesen zuständigen kantonalen Stelle zu entscheiden.