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Art. 41 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Voraussetzungen

Polizeiliche Massnahmen - Sicherstellung von Tieren und Sachen
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Art. 41 Polizeigesetz, PolG · Voraussetzungen

1. Die Polizei kann Tiere und Sachen sicherstellen

1. um eine erhebliche Gefahr abzuwehren;

2. zum Schutz privater Rechte gemäss Art. 16; oder

3. um zu verhindern, dass eine in Gewahrsam genommene Person sie missbräuchlich verwendet.

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