911.1
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Art. 41 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Voraussetzungen
Polizeiliche Massnahmen - Sicherstellung von Tieren und Sachen
Art. 41 Polizeigesetz, PolG · Voraussetzungen
1. Die Polizei kann Tiere und Sachen sicherstellen
1. um eine erhebliche Gefahr abzuwehren;
2. zum Schutz privater Rechte gemäss Art. 16; oder
3. um zu verhindern, dass eine in Gewahrsam genommene Person sie missbräuchlich verwendet.