Art. 40 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Räume
Art. 40 Polizeigesetz, PolG · Räume
1. Die Polizei kann Räume durchsuchen, wenn die Umstände ein sofortiges Handeln nötig machen, um
1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder die Freiheit einer Person abzuwehren;
2. Tiere oder Sachen von namhaftem Wert zu schützen; oder
3. eine Person in Gewahrsam zu nehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sie sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.
2. Soweit es die Umstände zulassen, zieht die Polizei für die Durchsuchung des Raumes die Besitzerin oder den Besitzer bei.
3. Ist die Besitzerin oder der Besitzer abwesend, zieht die Polizei eine volljährige, nicht umfassend verbeiständete Angehörige oder Mitbewohnerin, einen volljährigen, nicht umfassend verbeiständeten Angehörigen oder Mitbewohner oder eine Urkundsperson bei.