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Art. 4 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - 3. Hilfskräfte der Polizei

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Polizeigesetz, PolG · 3. Hilfskräfte der Polizei

1. Die Polizei kann Hilfskräfte beiziehen.

2. Hilfskräfte dürfen keinen polizeilichen Zwang anwenden und keine polizeilichen Massnahmen anordnen oder leiten; davon ausgenommen sind vorübergehend mit polizeilichen Aufgaben betraute verdeckte Vorermittler gemäss Art. 48.

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