911.1
PolGLPol
CH-NW
Art. 39 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Sachen
Polizeiliche Massnahmen - Durchsuchungen
Art. 39 Polizeigesetz, PolG · Sachen
1. Die Polizei kann Fahrzeuge, Behältnisse und andere Sachen öffnen und durchsuchen, wenn
1. dies zum Schutz der Polizeiangehörigen oder anderen Personen erforderlich ist;
2. Anhaltspunkte bestehen, dass sich Personen darin befinden, die in Gewahrsam genommen werden können oder die hilflos sind;
3. konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sich sicherzustellende Tiere oder Sachen darin befinden; oder
4. dies zur Ermittlung der Berechtigung an Tieren sowie Fahrzeugen oder anderen Sachen erforderlich ist.
2. Die Durchsuchung erfolgt nach Möglichkeit in Gegenwart der Person, welche die Sachherrschaft ausübt.