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Art. 39 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Sachen

Polizeiliche Massnahmen - Durchsuchungen
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Art. 39 Polizeigesetz, PolG · Sachen

1. Die Polizei kann Fahrzeuge, Behältnisse und andere Sachen öffnen und durchsuchen, wenn

1. dies zum Schutz der Polizeiangehörigen oder anderen Personen erforderlich ist;

2. Anhaltspunkte bestehen, dass sich Personen darin befinden, die in Gewahrsam genommen werden können oder die hilflos sind;

3. konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sich sicherzustellende Tiere oder Sachen darin befinden; oder

4. dies zur Ermittlung der Berechtigung an Tieren sowie Fahrzeugen oder anderen Sachen erforderlich ist.

2. Die Durchsuchung erfolgt nach Möglichkeit in Gegenwart der Person, welche die Sachherrschaft ausübt.

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