Art. 38 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Personen
Art. 38 Polizeigesetz, PolG · Personen
1. Die Polizei kann in oder an der Kleidung einer Person, an der Körperoberfläche oder in den ohne Hilfsmittel einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen nach Sachen oder Spuren suchen, wenn
1. dies zum Schutz von Polizeiangehörigen oder anderer Personen oder von Sachen von namhaftem Wert erforderlich ist;
2. ein Grund für einen polizeilichen Gewahrsam dieser Person gegeben ist;
3. konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sie sicherzustellende Sachen bei sich hat;
4. es zur Feststellung ihrer Identität erforderlich ist; oder
5. sie sich in einem die freie Willensbildung ausschliessenden Zustand oder in hilfloser Lage befindet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforderlich ist.
2. Die Durchsuchung wird von einer Person gleichen Geschlechts vorgenommen, es sei denn, die Massnahme ertrage keinen Aufschub.
3. Weitergehende körperliche Untersuchungen, insbesondere im Intimbereich, sind unter den Voraussetzungen gemäss Abs. 1 Ziff. 1-5 zulässig. Die Polizei beauftragt damit eine Ärztin oder einen Arzt.