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Art. 37 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Richterliche Überprüfung

Polizeiliche Massnahmen - Polizeilicher Gewahrsam
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Art. 37 Polizeigesetz, PolG · Richterliche Überprüfung

1. Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges ist auf Antrag der betroffenen Person so rasch als möglich richterlich zu überprüfen.

2. Zuständig ist das Verwaltungsgericht als Einzelgericht.

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