911.1
PolGLPol
CH-NW
Art. 36 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Durchführung
Polizeiliche Massnahmen - Polizeilicher Gewahrsam
Art. 36 Polizeigesetz, PolG · Durchführung
1. Hat die Polizei eine Person in Gewahrsam genommen, gibt sie ihr unverzüglich den Grund dafür bekannt.
2. Sie gibt ihr Gelegenheit, eine ihr nahestehende Person zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen, sofern dadurch der Zweck des polizeilichen Gewahrsams nicht gefährdet wird.