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Art. 36 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Durchführung

Polizeiliche Massnahmen - Polizeilicher Gewahrsam
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Art. 36 Polizeigesetz, PolG · Durchführung

1. Hat die Polizei eine Person in Gewahrsam genommen, gibt sie ihr unverzüglich den Grund dafür bekannt.

2. Sie gibt ihr Gelegenheit, eine ihr nahestehende Person zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen, sofern dadurch der Zweck des polizeilichen Gewahrsams nicht gefährdet wird.

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