911.1
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Art. 35 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Voraussetzungen
Polizeiliche Massnahmen - Polizeilicher Gewahrsam
Art. 35 Polizeigesetz, PolG · Voraussetzungen
1. Die Polizei kann eine Person für höchstens 24 Stunden in Gewahrsam nehmen, wenn
1. sie sich selber, andere Personen, Tiere oder Sachen ernsthaft und unmittelbar gefährdet;
2. sie sich in einem die freie Willensbildung beeinträchtigenden Zustand befindet;
3. dadurch weitere Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vermieden werden können;
4. voraussichtlich eine fürsorgerische Unterbringung anzuordnen ist;
5. sie sich einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme durch Flucht entzogen hat; oder
6. dies zur Sicherstellung einer Zu- oder Rückführung notwendig ist.