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Art. 34 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Rückführung von ausreisepflichtigen Personen

Polizeiliche Massnahmen - Zu- und Rückführung
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Art. 34 Polizeigesetz, PolG · Rückführung von ausreisepflichtigen Personen

1. Die Polizei vollzieht die in die Zuständigkeit des Kantons Nidwalden fallenden Rückführungen von ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern.

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