Art. 33 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Zuführung von minderjährigen oder umfassend verbeiständeten Personen
Art. 33 Polizeigesetz, PolG · Zuführung von minderjährigen oder umfassend verbeiständeten Personen
1. Die Polizei kann eine minderjährige oder umfassend verbeiständete Person in ihre Obhut nehmen, wenn die Person
1. sich der elterlichen oder der kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Aufsicht entzieht;
2. sich an Orten aufhält, wo ihr eine Gefahr für ihre körperliche, sexuelle oder psychische Integrität droht; oder
3. Anzeichen von Alkohol-, Betäubungsmittel-, oder sonstigem Suchtmittelmissbrauch aufweist.
2. Die Polizei führt die Person ohne Verzug der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge oder Obhut, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder einer anderen zuständigen Stelle zu.
3. Zuführungen gemäss Abs. 2 können auch bei minderjährigen oder umfassend verbeiständeten Personen erfolgen, die in Gewahrsam genommen worden sind.