Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
911.1 PolGLPol CH-NW

Art. 32 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Zuführung

Polizeiliche Massnahmen - Zu- und Rückführung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (84 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 32 Polizeigesetz, PolG · Zuführung

1. Auf Ersuchen der zuständigen Stelle führt die Polizei eine Person dieser Stelle oder einer anderen Stelle zu.

← Art. 31b Polizeigesetz, PolG Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Gegenstand Art. 33 Polizeigesetz, PolG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →