911.1
PolGLPol
CH-NW
Art. 32 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Zuführung
Polizeiliche Massnahmen - Zu- und Rückführung
Art. 32 Polizeigesetz, PolG · Zuführung
1. Auf Ersuchen der zuständigen Stelle führt die Polizei eine Person dieser Stelle oder einer anderen Stelle zu.