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Art. 31b Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - 2. Verfahren und Rechtsschutz

Polizeiliche Massnahmen - Wegweisung und Fernhaltung
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Art. 31b Polizeigesetz, PolG · 2. Verfahren und Rechtsschutz

1. Die Anordnung erfolgt schriftlich und gilt höchstens 14 Tage ab Mitteilung.

2. Die Polizei informiert die involvierten Personen über die Möglichkeiten der gerichtlichen Überprüfung und die Verlängerung des Verbots durch das Zivilgericht.

3. Für die Aushändigung der Anordnung und die Zustellung an das Kantonsgericht, die gerichtliche Beurteilung, die Verlängerung des Verbots, das Verhältnis zu anderen Massnahmen sowie die Kosten im Gerichtsverfahren sind Art. 9 Abs. 3-4, Art. 10-12 sowie Art. 14 und Art. 20 PSchG sinngemäss anwendbar.

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