Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
911.1 PolGLPol CH-NW

Art. 31 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Wegweisung, Fernhaltung

Polizeiliche Massnahmen - Wegweisung und Fernhaltung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (84 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 31 Polizeigesetz, PolG · Wegweisung, Fernhaltung

1. Die Polizei kann eine Person von einem öffentlichen Ort wegweisen oder für längstens 24 Stunden fernhalten, wenn

1. die Person oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehört, die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet;

2. die Person oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehört, Dritte erheblich belästigt, gefährdet oder unberechtigterweise an der bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlich zugänglichen Raumes hindert;

3. Einsatzkräfte wie Polizei, Feuerwehr oder Rettungskräfte behindert oder gefährdet werden;

4. die Person selber ernsthaft und unmittelbar gefährdet ist; oder

5. die Wahrung der Rechte von Personen dies erfordert.

2. In besonderen Fällen, insbesondere bei Ausführungs-, Fortsetzungs- oder Wiederholungsgefahr, kann die Polizei das Verbot für höchstens 14 Tage verfügen.

← Art. 30e Polizeigesetz, PolG Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Gegenstand Art. 31a Polizeigesetz, PolG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →