Art. 31 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Wegweisung, Fernhaltung
Art. 31 Polizeigesetz, PolG · Wegweisung, Fernhaltung
1. Die Polizei kann eine Person von einem öffentlichen Ort wegweisen oder für längstens 24 Stunden fernhalten, wenn
1. die Person oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehört, die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet;
2. die Person oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehört, Dritte erheblich belästigt, gefährdet oder unberechtigterweise an der bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlich zugänglichen Raumes hindert;
3. Einsatzkräfte wie Polizei, Feuerwehr oder Rettungskräfte behindert oder gefährdet werden;
4. die Person selber ernsthaft und unmittelbar gefährdet ist; oder
5. die Wahrung der Rechte von Personen dies erfordert.
2. In besonderen Fällen, insbesondere bei Ausführungs-, Fortsetzungs- oder Wiederholungsgefahr, kann die Polizei das Verbot für höchstens 14 Tage verfügen.