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Art. 30e Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - 3. weitere Massnahmen

Polizeiliche Massnahmen - Bedrohungsmanagement
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Art. 30e Polizeigesetz, PolG · 3. weitere Massnahmen

1. Sind von der Gefährdungssituation Dritte betroffen, kann die Polizei diese informieren.

2. Betrifft die Gefährdungssituation den Arbeitsplatz und können Personen an der Arbeitsstelle gefährdet sein, erfolgt die Information gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber der gefährdenden Person.

3. Die Polizei kann betroffenen Personen oder Organisationen eine visuelle Aufnahme der gefährdenden Person zur Verfügung stellen. Sie kann zu diesem Zweck auf vorhandene Daten zurückgreifen.

4. Die Polizei hat die Persönlichkeitsrechte der gefährdenden Person und von Dritten soweit möglich zu wahren.

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