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Art. 30d Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - 2. Auflagen

Polizeiliche Massnahmen - Bedrohungsmanagement
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Art. 30d Polizeigesetz, PolG · 2. Auflagen

1. Liegen Anzeichen für eine Gefährdungssituation vor, kann die Polizei die gefährdende Person verpflichten

1. sich für eine bestimmte Dauer zu bestimmten Zeiten und bei einer bestimmten Behörde oder Amtsstelle zu melden;

2. an Beratungsangeboten teilzunehmen.

2. Die Auflage ist auf sechs Monate begrenzt. Sie kann wiederholt angeordnet werden.

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