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Art. 30c Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Massnahmen 1. Präventivansprache

Polizeiliche Massnahmen - Bedrohungsmanagement
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Art. 30c Polizeigesetz, PolG · Massnahmen 1. Präventivansprache

1. Liegen Anzeichen für eine Gefährdungssituation vor, kann die Polizei die gefährdende Person ansprechen und sie auf allfällige Straffolgen hinweisen.

2. Die Präventivansprache kann entweder direkt, auf Vorladung hin oder schriftlich erfolgen.

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