Art. 30b Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Melderecht, Auskunftspflicht
Art. 30b Polizeigesetz, PolG · Melderecht, Auskunftspflicht
1. Bei Anzeichen von Gefährdungssituationen sind gegenüber der Polizei zur Meldung berechtigt
1. bei Gerichtsbehörden die Präsidentinnen oder Präsidenten und deren Stellvertretungen;
2. bei kantonalen Behörden und Amtsstellen die Vorsteherinnen oder Vorsteher der Direktionen und Ämter sowie deren Stellvertretungen;
3. bei öffentlich-rechtlichen Anstalten die Direktorin oder der Direktor sowie deren Stellvertretungen;
4. bei Gemeindebehörden die Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber und die Schulleiterinnen und Schulleiter sowie deren Stellvertretungen;
5. Gesundheitsfachpersonen gemäss Gesundheitsgesetz;
6. leitende Organe von Organisationen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
2. Meldeberechtigte Personen müssen gegenüber der Polizei auf Anfrage Auskunft über gefährdende Personen erteilen.
3. Für die Meldung und die Auskünfte sind die kommunalen und kantonalen Angestellten und Behördenmitglieder vom Amtsgeheimnis und die Gesundheitsfachpersonen vom Berufsgeheimnis entbunden.
4. Die Polizei kann im sozialen Umfeld der gefährdenden Person um Auskunft ersuchen. Die Personen aus dem sozialen Umfeld sind gegenüber der Polizei nicht zur Auskunft verpflichtet.