911.1
PolGLPol
CH-NW
Art. 30a Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Erkennung, Einschätzung
Polizeiliche Massnahmen - Bedrohungsmanagement
Art. 30a Polizeigesetz, PolG · Erkennung, Einschätzung
1. Die Polizei ergreift zur frühzeitigen Erkennung und Einschätzung von Gefährdungssituationen sowie zur Verhinderung von möglichen Straftaten die notwendigen präventiven und beratenden Massnahmen.
2. Sie kann ein Fallmonitoring betreiben.
3. Fehlen hinreichende Anzeichen für eine Gefährdungssituation, löscht die Polizei die erhobenen Personendaten unverzüglich.
4. Der Regierungsrat ernennt eine Fachgruppe als beratendes Organ. Die Mitglieder der Fachgruppe können besonders schützenswerte Daten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten und untereinander austauschen.