Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
911.1 PolGLPol CH-NW

Art. 30a Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Erkennung, Einschätzung

Polizeiliche Massnahmen - Bedrohungsmanagement
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (84 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30a Polizeigesetz, PolG · Erkennung, Einschätzung

1. Die Polizei ergreift zur frühzeitigen Erkennung und Einschätzung von Gefährdungssituationen sowie zur Verhinderung von möglichen Straftaten die notwendigen präventiven und beratenden Massnahmen.

2. Sie kann ein Fallmonitoring betreiben.

3. Fehlen hinreichende Anzeichen für eine Gefährdungssituation, löscht die Polizei die erhobenen Personendaten unverzüglich.

4. Der Regierungsrat ernennt eine Fachgruppe als beratendes Organ. Die Mitglieder der Fachgruppe können besonders schützenswerte Daten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten und untereinander austauschen.

← Art. 30 Polizeigesetz, PolG Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Gegenstand Art. 30b Polizeigesetz, PolG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →