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Art. 3 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - 2. Polizei

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Polizeigesetz, PolG · 2. Polizei

1. Die Polizei ist ein Amt der zuständigen Direktion.

2. Sie wird von der Kommandantin oder vom Kommandanten geführt.

3. Sie hat folgende Aufgaben

1. Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;

2. Abwehr unmittelbar drohender Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt;

3. Beseitigung eingetretener Störungen;

4. Verhinderung, Verfolgung und Aufklärung von Straftaten und Mitwirkung bei der Strafuntersuchung;

5. Amts- und Vollzugshilfe für Verwaltung und Justiz;

6. Betrieb der kantonalen Alarmstelle sowie Hilfeleistung bei Not und im Katastrophenfall;

7. * ...

7a. * Ergreifung von beratenden und präventiven Schutzmassnahmen im Rahmen des Bedrohungsmanagements;

8. Erfüllung der weiteren ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.

4. Sie ist die für die Fälle häuslicher Gewalt zuständige kantonale Stelle gemäss Art. 55a Abs. 2 StGB.

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