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Art. 29 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Polizeiliches Aufgebot

Polizeiliche Massnahmen - Polizeiliches Aufgebot und Befragung
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Art. 29 Polizeigesetz, PolG · Polizeiliches Aufgebot

1. Die Polizei kann eine Person unter Nennung des Grundes insbesondere für Befragungen, Identitätsfeststellungen oder erkennungsdienstliche Behandlungen sowie für die Herausgabe von Sachen aufbieten.

2. Es sind keine besonderen Formvorschriften und Fristen zu beachten.

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