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Art. 28 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Erkennungsdienstliche Behandlung

Polizeiliche Massnahmen - Personenkontrollen, Identitätsfeststellung und erkennungsdienstliche Behandlung
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Art. 28 Polizeigesetz, PolG · Erkennungsdienstliche Behandlung

1. Die Polizei kann, sofern die Feststellung der Identität einer Person mit anderen vorhandenen Mitteln nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten erfolgen kann, ausserhalb eines Strafverfahrens

1. visuelle Aufnahmen machen;

2. Körpermerkmale einer Person feststellen;

3. Abdrücke von Körperteilen nehmen;

4. Handschriften- oder Sprachproben nehmen; oder

5. DNA-Analysen erstellen.

2. Vorbehältlich besonderer gesetzlicher Regelungen sind erkennungsdienstlich erhobene Daten zu vernichten, sobald die Identität der Person festgestellt wurde oder der Grund für die Erhebung der Daten weggefallen ist.

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